Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 23 Anforderungen an die Verbringung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 15.04.2010 – 7 C 9/09Elektro- und Elektronikgeräte: Registrierung; Vertriebsverbot; Herstellerfiktion; Garantienachweis; MengenmitteilungZitiert von 11
- VG Düsseldorf, 25.07.2018 – 3 L 1395/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 11.07.2018 – 17 L 1507/18Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 17.04.2014 – 2 Ws 84/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/23#abs-1 (1) Gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt, dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 6 in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/23#abs-2 (2) Die zuständigen Landesbehörden sowie die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes überwachen die Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 1. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/23#abs-3 (3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen, einschließlich der Lagerungskosten, von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, können denjenigen Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, den in ihrem Namen oder Auftrag handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, veranlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/23#abs-4 (4) Es wird widerlegbar vermutet, dass ein Gegenstand ein Altgerät ist und eine illegale Verbringung vorliegt, wenn
In diesem Fall gelten die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/23#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes überwachen die Verbringung von Altgeräten, insbesondere Ausfuhren aus der Europäischen Union, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 und dem Abfallverbringungsgesetz. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt entsprechend.